Anne Nickert, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Verwaltungsrätin und Cornelius Nickert, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, CVA (Certified Valuation Analyst), beide Partner der Nickert & Nickert RAe & StB PartG mbB, Offenburg
I. Einleitung
Unternehmen sind spätestens seit dem 01.01.2021 dazu verpflichtet, ein Früherkennungssystem für bestandsgefährdende Entwicklungen einzurichten und permanent zu pflegen: Zu diesem Zeitpunkt trat § 1 StaRUG in Kraft, der besagt, dass Geschäftsleiter von juristischen Personen und haftungsbeschränkte Personengesellschaften bestandsgefährdende Entwicklungen fortlaufend überwachen müssen.
Und seit 29.06.2023 gilt es für Banker, die neuen Regelungen der MaRisk 8.0 zu beachten: Die MaRisk 8.0 stellen die Sensitivitätsanalyse deutlich mehr in den Mittelpunkt als bisher – zudem gibt es an zahlreichen Stellen Verschärfungen und höhere Anforderungen rund um das Thema ESG-Risiken.
In der Konsequenz bedeutet das, dass Banker vermehrt und vertiefter auf die vom Unternehmenskunden zur Verfügung gestellten Unterlagen rund um Jahresabschluss, Unternehmensplanung und Früherkennung blicken müssen.
II. Verschaffen Sie sich einen Überblick: Wie ist das Unternehmen organisiert?
Bevor Sie sich dem Früherkennungssystem als solchem widmen, sollten Sie zunächst einen Blick auf die generelle Organisation des Unternehmens werfen. Die empirische Forschung zeigt nämlich, dass Unternehmen, die über ein aktuelles und belastbares Rechnungswesen verfügen, gute Planungssysteme vorhalten und ein Früherkennungssystem implementiert haben, im Fall der Fälle mit einer wesentlich höheren Wahrscheinlichkeit eine Reorganisation meistern.[1] [...]
Beitragsnummer: 22725